Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der NAVO GmbH
§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der NAVO GmbH gelten aus-schließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Kunde erkennt die diese Geschäfts- und Lieferbedingungen mit der Erteilung des Auftrages an. Die NAVO GmbH macht die Wirksamkeit des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages und dessen Durchführung ausdrücklich von der uneingeschränkten Einbeziehung der „Allgemeinen Ge-schäfts- und Lieferbedingungen der NAVO GmbH“ abhängig.
(2) Abweichende Bedingungen des Kunden, die die NAVO GmbH nicht ausdrücklich und schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn die NAVO GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die NAVO GmbH
(4) Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Kunden selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausge-schlossen.
(5) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zu-mutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein rege-lungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
(6) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz der NAVO GmbH.
(7) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz der NGT Systemintegration GmbH zuständige Ge-richtsort, soweit der Kunde Kaufmann ist. Die NAVO GmbH ist auch berech-tigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.
§ 2 Angebote, Vertragsabschluß und Leistungsumfang
(1) Vertragsangebote der NAVO GmbH sind freibleibend.
(2) Ein Auftrag des Kunden gilt erst dann als durch die NAVO GmbH angenom-men, wenn die Annahme von der NAVO GmbH schriftlich innerhalb der im An-gebot genannten Frist erklärt worden ist. Bis zur schriftlichen Annahme bleibt Zwischenverkauf in jedem Fall vorbehalten. Gleichfalls vorbehalten bleibt bei Gegenständen, deren Vertrieb auch über den Fachhandel erfolgt, die Abwicklung des Vertrages durch die NCT Systemin-tegration GmbH über einen von dieser zu benennenden Fachhändler.
(3) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestäti-gung der NAVO GmbH maßgebend.
(4) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich die NAVO GmbH auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden wider-sprechen. Der Kunde wird sich zudem mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen der NAVO GmbH einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
(5) Teillieferungen sind zulässig.
(6) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildun-gen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
§ 3 Preise, Lieferungen
(1) Die Preise sind Nettopreise und verstehen sich ab dem Sitz der NAVO GmbH in Trebur ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Preise sind freibleibend, soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart wird. Bei wesentlichen Preisänderungen der Vorlieferanten behält sich die NAVO GmbH kurzfristige Angleichungen vor.
(2) Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Dies auch dann, wenn frachtfreie Lie-ferung vereinbart ist. Transportversicherungen werden auf Wunsch des Kunden zu dessen Las-ten abgeschlossen. Porto, Fracht, Verpackung werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Für die Lieferung von Schranksystemen berechnet die NAVO GmbH nur eine an-teilige Verpackungs- und Transportpauschale. Die NAVO GmbH entscheidet nach eigenem Ermessen über die günstigste Versandart. Werden Transportarten vorgeschrie-ben, trägt der Kunde eventuelle Mehrkosten Die Verpackung wird nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
(3) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lie-ferverzögerung von der NAVO GmbH zu vertreten ist, kann diese den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von der NCT GmbH zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Berücksichtigt die NAVO GmbH Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.
§ 4 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückhaltung
(1) Zahlungsanspruch der NAVO GmbH sind unverzüglich nach Rechnungsstel-lung fällig und ohne Abzug Zahlbar.
(2) Schecks und Wechsel gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung, Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden.
(3) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist fallen unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 5 %, bei Rechtsgeschäften, an denen ein Ver-braucher nicht beteiligt ist in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz an.
(4) Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungs-forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 5 Lieferzeit
(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsannahme.
(2) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich ange-messen, wenn der Kunde seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der NAVO GmbH liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Kunden veranlasste Änderungen der gelieferten Waren oder deren Menge führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
(3) Die NAVO GmbH behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, sofern die beabsichtigte Veränderung die Funktion nicht beeinträchtigt.
§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die NAVO GmbH die Ware dem Kunden zur Verfügung gestellt hat und ihm dies anzeigt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die NAVO GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen dem Kunden und der NAVO GmbH erfüllt sind.
(2) Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hie-raus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit der NAVO GmbH bereits ab, die diese Abtretung hiermit annimmt.
(3) Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung aus Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis der NAVO GmbH bleibt von der Einziehungsbefug-nis des Kunden unberührt. Die NAVO GmbH wird selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat der Kunde der NAVO GmbH den Schuldner der abgetrete-nen Forderung mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
(4) Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Kunde erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Ver-hältnis des Wertes seiner Ware zu dem der von der NAVO GmbH gelieferten Ware entspricht.
(5) Übersteigt der Wert sämtlicher für die NAVO GmbH bestehenden Sicherhei-ten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird die NCT Systemin-tegration GmbH auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
(6) Die NAVO GmbH ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Gewährleistung
(1) Lieferungen der NAVO GmbH hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt zu un-tersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, der NAVO GmbH unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Jeder Transportschaden ist dem Anlieferer sofort anzuzeigen und auf den Frachtpapieren zu vermerken. Unvollständige oder unrichtige Lieferungen sowie erkennbare Mängel des Liefergegenstandes hat der Kunde sofort, spätestens drei Tage nach Anlieferung schriftlich bei der NAVO GmbH anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(2) Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl der NAVO GmbH auf Nach-besserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatz-lieferung nach entsprechender schriftlicher Aufforderung des Kunden nach Ablauf einer ange-messenen Frist hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
§ 9 Haftung
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der NAVO GmbH oder des Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften.
§ 10 Datenschutz
Alle Aufträge werden von der NAVO GmbH in die Datenverarbeitung übernom-men. Die NAVO GmbH ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses unter Beachtung des Bundesdaten-schutzgesetzes zu erfassen und zu verarbeiten bzw. durch Dritte verarbeiten zu lassen. Dabei wird die NAVO GmbH insbesondere die Regelungen der §§ 28 ff. BDSG beachten.